Auch unverheiratete Paare können gemeinsam eine Immobilie kaufen. Dabei sollten sich die Paare jedoch gegenseitig absichern. Was Sie dabei beachten sollten, erklären wir Ihnen in diesem Blogbeitrag.
Für den Kauf einer Immobilie ist eine Ehe keine Grundvoraussetzung. Im Gegensatz zur Ehe gibt es jedoch im Konkubinat keine Absicherung für unvorhergesehene Lebensereignisse wie beispielsweise ein Todesfall oder auch eine Trennung. Diese Risiken gilt es gerade bei einem Haus- oder Wohnungskauf abzusichern. Grundsätzlich stehen dem Konkubinatspaar drei mögliche Eigentumsformen zur Verfügung, je nachdem, ob das Wohneigentum gemeinsam oder alleine getragen werden soll. Zur Auswahl steht das Alleineigentum, das Gesamteigentum sowie das Miteigentum. Für alle drei Eigentumsformen empfiehlt sich als Grundlage ein Konkubinatsvertrag zu erstellen.
Das Alleineigentum
Beim Alleineigentum wird die Immobilie nur von einem einzigen Käufer übernommen. Dieser wird als alleiniger Eigentümer im Grundbuch eingetragen und haftet alleine für die Hypothekarschuld. Der zweite Konkubinatspartner ist am Objekt rechtlich nicht beteiligt, kann jedoch mit dem Eigentümer im Rahmen eines Mietvertrages eine Miet- und Unterhaltspflicht festlegen. Das Alleineigentum empfiehlt sich vor allem dann zu wählen, wenn nur ein Partner die finanziellen Mittel für den Kauf aufbringt. Für die Risiken des Todes und der Trennung ist jedoch der unbeteiligte Konkubinatspartner beim Alleineigentum gar nicht abgesichert. Ein Mietvertrag würde aber sein Mietrecht, den Mietzins sowie die Kündigungsbedingungen festhalten.
Das Gesamteigentum
Im Gesamteigentum wird die Immobilie von beiden Partnern gemeinsam gekauft. So werden auch beide Parteien als Eigentümer ins Grundbuch eingeschrieben, ohne festzuhalten, wem die Immobilie zu welchen Teilen gehört. Grundlage für den Kauf im Gesamteigentum ist die Gründung einer einfachen Gesellschaft, bestehend aus den beiden Partnern. Nur so ist das Gesamteigentum nach schweizerischem Recht gültig. Auch die einfache Gesellschaft wird im Grundbuch eingetragen. Beide Eigentümer können voll über das Grundstück verfügen, was aber gleichzeitig bedeutet, dass so alle Entscheidungen immer einstimmig getroffen werden müssen. Eine Partei kann somit beim Gesamteigentum sämtliche Entscheide blockieren. Die beiden Eigentümer haften zudem solidarisch für die Immobilie. Was ebenfalls ein Hindernis darstellt, ist die Tatsache, dass bei dieser Eigentumsform keine Vorsorgegelder vorbezogen werden können.
Das Miteigentum
Die letzte der drei Möglichkeiten ist der Erwerb eines Objektes im Miteigentum. Auch hier sind beide Konkubinatspartner Eigentümer des Objektes. Anders als beim Gesamteigentum wird aber im Grundbuch einzeln angegeben, wem die Liegenschaft zu welchen Anteilen gehört. Ebenso kann jeder Eigentümer frei über seinen Anteil verfügen. Die Eigentumsanteile werden in Bruchform im Grundbuch eingetragen. In den meisten Fällen wird das Eigentum gemäss den eingebrachten finanziellen Mitteln festgelegt z.B. 1/3 und 2/3 Miteigentum. Die Pflichten gegenüber der Liegenschaft werden normalerweise ebenfalls gemäss diesen Quoten verteilt, so auch bei den Unterhaltskosten. Die beiden Eigentümer können grundsätzlich frei über ihre Teile verfügen. Beim Verkauf gestaltet sich dies jedoch schwierig. Möchte eine Partei seine Anteile verkaufen, dann ist es in der Regel schwierig, einen Käufer für ein Miteigentum zu finden. Zudem hat der andere Miteigentümer ein gesetzliches Vorkaufsrecht: Wenn er möchte, kann er der alleinige Eigentümer der Liegenschaft werden, bevor ein anderer Käufer mit ins Boot geholt wird. Auch hier haften beide Eigentümer solidarisch. Im Unterschied zum Gesamteigentum können beim Miteigentum Vorsorgegelder für den Kauf der Liegenschaft vorbezogen werden. Von Experten wird die Form des Miteigentums für einen Liegenschaftskauf im Konkubinat mehrheitlich empfohlen.
Zusätzliche Empfehlung: Konkubinatsvertrag
Unabhängig davon, welche Eigentumsform von Ihnen bevorzugt wird, empfiehlt es sich stets einen Konkubinatsvertrag zu unterzeichnen. Dieser schafft klare Verhältnisse und Regeln. Ein solcher Vertrag kann von den Partnern schriftlich erstellt und unterzeichnet werden. Unter anderem können folgende Punkte darin festgelegt werden:
- Wer Eigentümer des Hauses oder der Wohnung wird
- Welche Eigentumsform gewählt wird
- Wer wie viel Eigenmittel für den Kauf einbringt
- Wie die Unterhaltskosten verteilt werden
- Wie Entscheidungen getroffen werden
- Was im Falle einer Trennung oder im Falle eines Todes eintreten soll
- Frist festlegen für den Auszug bei Trennung, Verkauf der Immobilie oder bei der Übernahme Immobilie