Der Vorbezug der Pensionskasse ist eine gängige Form, um an das nötige Eigenkapital für den Erwerb von Wohneigentum heranzukommen. Dabei müssen jedoch verschiedene gesetzliche Regeln beachtet werden, auf die wir Sie gerne in diesem Blog-Beitrag aufmerksam machen möchten.
Allgemeines zur Pensionkasse:
Das Vorsorgesystem der Schweiz beruht auf drei Säulen, wobei die Pensionskasse, auch berufliche Vorsorge genannt, der zweiten Säule angehört.
Sie ist nebst der ersten Säule (AHV) obligatorisch und hat zum Ziel, die Grundversorgung im Alter sicherzustellen. Um die Grundversorgung zu gewährleisten, müssen monatliche Beiträge gezahlt werden, die jeweils zur Hälfte von Ihnen und zur anderen Hälfte von Ihrem Arbeitgeber übernommen werden. Selbstständigerwerbenden steht die Möglichkeit zur Verfügung, freiwillig BVG-Beiträge zu leisten und sich somit einer Vorsorgeeinrichtung derer Wahl zu wenden. Darüber hinaus ist das angesparte Kapital in allen Vorsorgesäulen Einkommens- und Vermögenssteuerfrei.
Wann ist ein Vorbezug der Pensionskasse möglich?
Grundsätzlich gilt, dass mit der Pensionierung die Gelder der beruflichen Vorsorge ausbezahlt werden können, frühestens jedoch mit 58 Jahren. Wenn über das Pensionierungsalter gearbeitet wird, dann kann der Bezug bis zum Alter von 70 Jahren aufgeschoben werden.
In einigen Fällen lassen sich jedoch die Gelder der zweiten Säule vorzeitig beziehen, die da wären:
- Finanzierung von selbstbewohntem Eigentum – dazu gehört Kauf/Bau, Sanierungen/Renovationen und Amortisation von der Hypothek
- Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
- Endgültiges Verlassen der Schweiz
- Frühpensionierung
- Todesfall
Auf was gilt es beim Vorbezug zu achten?
Beim Vorbezug der Pensionskasse aufgrund des Erwerbs von selbstbewohntem Eigentum muss darauf geachtet werden, dass mindestens 10% des Verkehrswertes aus anderen Quellen wie der 2. Säule stammen. Der Vorbezug der Pensionskasse wird auch gewährt, wenn Sie eigentlich für den Eigenmittel-Anteil genügend flüssige Mittel zur Verfügung haben. Darüber hinaus muss erwähnt werden, dass Teilbezüge höchstens alle fünf Jahre möglich sind und dass sich der Mindestbetrag pro Bezug auf CHF 20’000.00 beläuft. Ferner sind die Bedingungen für Vorbezüge ab dem 50. Lebensjahr je nach Pensionskasseneinrichtung strikter geregelt.
Letztlich gilt es zu erwähnen, dass der Vorbezug von Pensionskassengeldern eine Lücke in den Altersleistungen hinterlässt und sich dies somit negativ auf die Rente auswirkt. Darüber hinaus unterliegt der ausbezahlte Betrag der Kapitalbezugssteuer. Es ist von grosser Wichtigkeit die Vor-und Nachteile eines Vorbezuges abzuwägen, da ebenfalls die Möglichkeit besteht, die Vorsorgegelder zu verpfänden und nicht direkt vorzubeziehen. In beiden Fällen sollte man sich vorzeitig mit diesem Thema auseinandersetzen und das Gespräch mit der entsprechenden Ansprechperson suchen.
Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf, gerne klären wir Sie über die verschiedenen Möglichkeiten auf.