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Wohneigentum – Was gilt es im Falle einer Scheidung zu beachten?

Wohneigentum – Was gilt es im Falle einer Scheidung zu beachten?

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Was passiert mit dem gemeinsamen Wohneigentum im Falle einer Scheidung?

Unschön, aber dennoch unabdingbar sich über solche Szenarien Gedanken zu machen, denn wenn es zu einer Trennung der Eheleute kommt, tauchen oftmals viele Fragen in Bezug auf die gemeinsame Liegenschaft auf. Im Folgenden zeigen wir Ihnen gerne auf, welche Fragen bereits vor der Eheschliessung geklärt werden sollten, damit eine allfällige Scheidung nicht zum Alptraum wird.

Güterstand

Wenn eine Ehe geschieden wird, teilen die Ehepartner ihr Vermögen entsprechend dem gewählten Güterstand. In der Schweiz gibt es drei Güterstände – Errungenschaftsbeteiligung, Gütertrennung und Gütergemeinschaft. Der gesetzliche Güterstand, der am häufigsten vorkommt, ist die Errungenschaftsbeteiligung. Bei diesem wird das Vermögen beider Ehepartner in Eigengut und Errungenschaft aufgeteilt. Das Eigengut umfasst grob gesagt alles, was ein Ehepartner vor der Hochzeit besass oder während der Ehe in Form von Schenkungen und Erbschaften erhielt. Zu der Errungenschaft gehört in erster Linie das Vermögen, das während der Ehe erwirtschaftet wurde. Nach der Scheidung wird dieses Vermögen halbiert, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Diese Art der Auflösung des Güterstandes gilt automatisch, sofern keine andere Vereinbarung in einem Ehevertrag getroffen wurde. Machen Sie sich also auch bereits bei der Eheschliessung Gedanken über den Güterstand, insbesondere im Hinblick auf den potenziellen Erwerb von Wohneigentum.

Eigentumsverhältnisse

Falls Wohneigentum während der Ehe erworben wurde, ist es wichtig zu wissen, ob das Haus oder die Wohnung aus dem Vermögenstopf des Eigenguts oder der Errungenschaft gekauft wurde. In der Regel zählt das während der Ehe gekaufte Wohneigentum zur Errungenschaft, sofern wie bereits erwähnt kein Ehevertrag besteht. Es kann also sinnvoll sein, die Eigentumsverhältnisse basierend auf den eingebrachten Mitteln zwischen den Partnern zu definieren und auch entsprechend im Grundbuch festzuhalten. Das Gesetz sieht drei mögliche Eigentumsformen vor: Alleineigentum, Gesamteigentum und Miteigentum. Bei Alleineigentum gehört die Immobilie einem Ehepartner allein, beim Gesamteigentum gehört sie beiden Ehepartnern und beim Miteigentum sind beide Partner im Grundbuch eingetragen, jedoch mit ihrem jeweiligen Anteil.

Bestehende Hypothek

Sollte ein Teil des Ehepaars im Falle einer Scheidung im gemeinsamen Wohneigentum weiterhin wohnen bleiben, steigen für diese Person die individuellen Kosten. Es muss also geprüft werden, ob die Immobilie nur von einem der Ehepartner weiterhin finanziert werden kann und tragbar ist. Sollte die Tragbarkeit nicht gegeben sein, gibt es drei Möglichkeiten: Die Hypothek bleibt auf beiden Partnern (Solidarhaftung) und die Eigentumsverhältnisse ändern sich nicht, die Hypothek wird vorzeitig aufgelöst und die Immobilie verkauft oder die Immobilie wird verkauft und die Hypothek wird dem neuen Eigentümer übertragen und unter den gleichen Bedingungen weitergeführt. Nicht zuletzt bietet sich ebenfalls ein Verkauf der Liegenschaft an.

Es kann schwierig sein, während der Ehe an mögliche Negativszenarien zu denken und diese gemeinsam zu besprechen. Nichtsdestotrotz lohnt es sich, frühzeitig die Eigentumsverhältnisse einer Immobilie zu thematisieren und diese im Grundbuch festzuhalten. Wenn die Liegenschaft beiden Ehepartnern gehört, ist es ratsam, die Verhältnisse der Finanzierung in einem Ehevertrag festzulegen.